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FG München Urteil vom 21.07.2009 - 6 K 4843/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pachtaufwand bei einer Betriebsaufspaltung als vGA

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist in einem Vertrag über eine Betriebsverpachtung zwischen von derselben Personengruppe beherrschten Unternehmen vereinbart, dass der berechnete Pachtzins bei der Verpächterin nicht zu Verlusten führen darf, entspricht dies nicht den Vereinbarungen, die fremde Dritte abgeschlossen hätten. Die Pachtaufwendungen stellen folglich vGA dar.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 01.02.2010; Aktenzeichen I B 118/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Spedition mit Lagerei und eines Transportunternehmens. Gesellschafter sind A B, seine Schwester C B und D B. Zwischen der Klägerin und der A B OHG (im Folgenden: OHG), W, wurde am gleichen Tag ein Betriebspachtvertrag (im Folgenden: Vertrag). Gegenstand des Unternehmens der OHG ist die Betriebsverpachtung. In den Streitjahren waren persönlich haftende Gesellschafter Frau C B und Herr A B (je 50 %).

Nach dem Vertrag verpachtet die OHG ihren gesamten Geschäftsbetrieb an die Klägerin. Gemäß § 3 des Vertrages berechnet sich die Höhe des Pachtzinses nach einer Vergütung der jährlichen Abschreibung nach der aufzustellenden Steuerbilanz, einer Verzinsung des verpachteten Anlagevermögens entsprechend den Buchwerten am Ende des Wirtschaftsjahres in Höhe von 7 % bzw. ab… von 6 %. Nach Abs. 3 ist die Pacht in monatlichen Teilbeträgen, die am 1. eines jeden Monats vorschüssig fällig sind, als Vorauszahlung zu entrichten. Der Pachtvertrag wurde bis zum … geschlossen.

Mit Nachtrag zum Pachtvertrag vereinbarte die Klägerin mit der OHG, dass der nach § 3 des Vertrages berechnete Pachtz...

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