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FG München Urteil vom 21.05.2014 - 8 K 3645/12 (veröffentlicht am 25.10.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassene Auflösung einer Ansparrücklage ist neue Tatsache

 

Leitsatz (redaktionell)

Löst der Steuerpflichtige die Ansparrücklage – trotz nicht fristgerechter Investition – nicht auf und übersieht auch das FA die erforderliche Auflösung, kann diese nachgeholt werden, da es sich um eine neue Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 AO handelt; das Versäumins der Mitteilungspflicht des Steuerpflichtigen überwiegt gegenüber dem Versäumins des FA.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7g

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob eine Ansparrücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden konnte, weil insoweit eine neue Tatsache vorliegt.

Die Klägerin ist eine im Streitjahr 2008 noch bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Einkünfte einheitlich und gesondert vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) festgestellt werden.

In ihrer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Jahr 2006 bildete die Klägerin ausweislich einer Aufstellung (Bl. 13 der ESt-Akte 2007) eine Ansparrücklage für die geplante Anschaffung eines PKW, eines Kopierers, eines Laptops und diverser Einrichtungsgegenstände in Höhe von insgesamt 22.806EUR, die in der Gewinnermittlung für das Jahr 2007 nicht aufgelöst wurden.

Nachdem für das Jahr 2008 keine Erklärung eingereicht worden war, schätzte das FA die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb mit 10.000 EUR (Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung vom 30.08.2010); entsprechend setzte es den Gewerbesteuermessbetrag auf 0 EUR fest.

Nachdem am 03.04.2011 Erklärungen eingereicht worden waren, erließ das FA unter Übernahme der erklärten Zahlen Änderungsbescheide. Dabei stellte es unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprü...

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