Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhalt ohne Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Einkommensteuer 1999 und 2000
Leitsatz (amtlich)
1. Die im Ausland lebenden Eltern sind grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig i. S. des § 33 a Abs. 1 EStG, wenn sie eine kleine Landwirtschaft betreiben, die ihnen eine ausreichende existentielle Lebensgrundlage bietet.
2. Ist eine 21-jährige Tochter in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen, können die Unterhaltsaufwendungen auch dann als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden, wenn die Tochter sich nicht um eine Arbeitsaufnahme bemüht und zivilrechtlich damit kein Unterhaltsanspruch besteht.
Normenkette
EStG § 33a
Nachgehend
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 2.8.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung 1999 vom 15.10.2001 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 11.334 DM herabgesetzt wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 43 % und die Kläger zu 57 %.
3. Soweit der Beklagte die Kosten trägt, ist das Urteil für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4. Hinsichtlich des Streitjahrs 1999 wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist der Abzug von Unterhaltsaufwendungen.
Die Kläger (Kl) sind Eheleute und bosnische Staatsangehörige, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielen als Hausmeister und als Bedienung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Einkommensteuererklärungen 1999 und 2000 (Streitjahre) macht...