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FG München Urteil vom 20.09.2007 - 5 K 4302/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Ausbildungswilligkeit für die Gewährung von Kindergeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Ausbildungswillligkeit kann auch dann durch Eigenbemühungen nachgewiesen werden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach einem Beratungsgespräch in einem Aktenvermerk festgehalten hat, dass das Kind sich derzeit nicht um einen Ausbildungsplatz bewirbt.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, Kindergeld für das Kind … der Klägerin für Oktober 2004 sowie für Januar bis Juli und September bis Oktober 2005 festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 50 %, im Übrigen die Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihre Tochter …, geboren am 28.08.1984. Streitig sind inzwischen nur noch die Zeiträume März bis Dezember 2003, April bis Juni 2004, Oktober 2004, Januar bis Juli 2005 und September bis Oktober 2005.

Mit Bescheid vom 25.07.2005 hob die Familienkasse (die Beklagte) das Kindergeld für … auf, weil die besonderen Anspruchsvoraussetzungen zur Berücksichtigung volljähriger Kinder nicht vorgelegen hätten. Am 27.10.2005 gewährte die Beklagte Kindergeld für August 2005, nachdem sich Simone am 12.08.2005 arbeitslos gemeldet hatte, hielt aber im Übrigen an ihrer Auffassung fest. … habe sich ab dem 16.09.2002 zwar in Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) befunden. Das Ausbildungsverhältnis habe sie jedoch am 14.02.2003 beendet. In der Zeit vom...

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