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FG München Urteil vom 20.09.2007 - 5 K 1738/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld, Kind beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Gesetzgeber will nach wie vor Kindergeld nur gewähren, wenn das Kind, das keinen Tatbestand des § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB III erfüllt – hier: wegen der Ablehnung des ALG II-Antrags –, seiner aus § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III folgenden Pflicht zur Erneuerung seiner Meldung nach drei Monaten nachkommt. Bezieht ein Kind – wie im Streitfall – kein Arbeitslosengeld II, ist gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III die Arbeitsvermittlung von der Agentur für Arbeit nach drei Monaten einzustellen. Dies bedeutet, dass eine einmalige Meldung als arbeitslos nur drei Monate fortwirkt. Eine zeitlich längere Wirkung setzt voraus, dass das Kind die Arbeitsvermittlung erneut in Anspruch nimmt (§ 38 Abs. 4 Satz 3 SGB III). Von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wird übereinstimmend gefordert, dass neben der bloßen Arbeitslosenmeldung die Arbeitsbereitschaft und die Suche nach Arbeit für den Kindergeldanspruch hinzukommen müssen.

 

Normenkette

EStG § 70 Abs. 2, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III § 38 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.09.2008; Aktenzeichen III R 33/08)

 

Tenor

1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 30.03.2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 17.04.2007 werden für den Zeitraum März 2006 bis April 2006 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Vater des Kindes S., geb. a...

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