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FG München Urteil vom 20.02.2002 - 9 K 4195/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für in Ausbildung befindliches volljähriges Kind;. eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes;. Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Kindergeldfestsetzung, die vor Beginn oder während des Kalenderjahres erlassen worden ist, ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wieder aufzuheben, wenn abzusehen ist oder bekannt wird, dass das Kind wegen der Höhe seiner Einkünfte oder Bezüge für das Kalenderjahr nicht berücksichtigungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte der Behörde von vornherein mitgeteilt hatte, dass das Kind Einkünfte überhalb des Jahresgrenzbetrages beziehen wird.

 

Normenkette

EStG 2000 § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, S. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 37 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kindergeldfestsetzung für den Sohn A. der Klägerin rückwirkend aufgehoben werden durfte, weil die Einkünfte des Sohnes den maßgebenden Grenzbetrag überschritten haben.

A. hat zum 31. Oktober 1999 den Zivildienst beendet und begann am 2. November 1999 sein Studium. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 2. November 1999 Kindergeld. Am 12. Januar 2000 reichte sie die Erklärung zu den Einkünften und Bezügen des Kindes ein. Darin erklärte sie, dass A. seit August 1999 auf unbestimmte Dauer monatliche Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.500 DM beziehe. Außerdem erklärte sie, dass A. ein Entlassungsgeld in Höhe von 1.500 DM erhalten habe. Durch Kassenanordnung vom 10. Februar 2000 nahm das beklagte Arbeitsamt – Familienkasse – daraufhin die Kindergeldzahlung mit Wirkung ab November 1999 auf. Mit Schreiben vom 13. März 2001 forderte der Beklagte die Klägerin auf, zum Nachweis der Fortdauer des...

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