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FG München Urteil vom 20.02.2002 - 4 K 5095/00 (veröffentlicht am 10.04.2002)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Endbescheid i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG. Kraftfahrzeugsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wird im Rahmen eines nach der Kraftfahrzeugsveräußerung zu erteilenden Endbescheids die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für den Zeitraum vom Beginn des letzten Entrichtungszeitraums bis zum Ende der Steuerpflicht aufgrund einer Mitteilung der Zulassungsstelle über eine geänderte Einstufung des Kraftfahrzeugs rückwirkend erhöht, hat das FA im Einspruchsverfahren nicht nur die Dauer, sondern auch die Höhe der Steuer nachzuprüfen. Bei einem solchen Endbescheid handelt es sich nicht um einen bloßen Abrechnungsbescheid.

 

Normenkette

KraftStG 1994 § 12 Abs. 2 Nr. 3; AO 1977 § 367 Abs. 2, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KraftStG 1994 § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Einspruchsverfahren gegen einen sog. Endbescheid nur über die Dauer der Steuerpflicht entschieden wird (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz –KraftStG–).

I.

Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen. Das Fahrzeug wurde am 8. Februar 1984 auf den Kläger zugelassen. Tag der Erstzulassung war der 18. März 1983. Lt. Eintragung in den Fahrzeugpapieren handelt es sich um einen Pkw mit der Antriebsart „Diesel”, einem Hubraum von 2.938 cm³ und der Schlüsselnummer „01”.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 e KraftStG 1997 beträgt der Steuersatz bis 30. Juni 1997 hierfür 37,10 DM je angefangene 100 cm³ Hubraum. Ab 1. Juli 1997 blieb der Steuersatz für diese Schlüsselnummer unverändert.

Am 31. August 1999 wurde das Fahrzeug veräußert. Aufgrund des Verkaufs wurde das Fahrzeug von der neu zuständigen Zulassungsstelle ab dem 1. Januar 1986 unter die Schlüsselnummer „05” eingestuft und diese Einstufung dem...

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