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FG München Urteil vom 19.09.2016 - 7 K 1118/16 (veröffentlicht am 10.11.2016)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtanwendung der Schachtelstrafe nach § 8b Abs. 7 KStG 1999 in Drittstaatenfällen wegen Verstoßes gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Schachtelstrafe nach § 8b Abs. 7 KStG 1999 – Behandlung von 5 % der steuerfreien Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 % an ausländischen Gesellschaften als nichtabziehbare fiktive Betriebsausgaben – verstößt in Drittstaatenfällen (im Streitfall: mehr als 10%ige Beteiligung an indischer Gesellschaft) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV und ist daher nicht anzuwenden; auch bei einer Mindestbeteiligungsschwelle von 10 % wird die Kapitalverkehrsfreiheit nicht von der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV verdrängt (Anschluss an die Urteile des EuGH in den Rechtssachen C-47/12, Kronos International Inc., v. 11.9.2014 sowie v. 3.10.2013 – C-282/12, Itelcar, wodurch die gegenteilige frühere BFH-Rspr. überholt ist). Auf die Höhe der tatsächlichen Beteiligung kommt es insoweit in Drittstaatenfällen nicht an.

 

Normenkette

KStG 1999 § 8b Abs. 5, 7; AEUV Art. 63, 49; DBA-Indien Art. 23 Abs. 1 Buchst. a; EStG § 3c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.07.2018; Aktenzeichen I R 75/16)

 

Tenor

1. Auf die Klage wird der Körperschaftsteuerbescheid für 2001 vom 10. Juli 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2016 dahingehend geändert, dass das zu versteuernde Einkommen auf ./. 182.419.754 DM, der steuerliche Verlust auf ./. 182.419.754 DM und das Einkommen im Sinne des § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG auf ./. 182.419.754 DM festgestellt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vo...

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    Körperschaftsteuergesetz / § 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
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      (1) 1Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. 2Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. ...

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