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FG München Urteil vom 19.02.2009 - 14 K 4924/06

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweispflichten bei innergemeinschaftlicher Lieferung, Vorsteuerabzug bei Geschäftsveräußerung im Ganzen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Im Streitfall stellt der Erwerb von Anlagevermögens eine Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1 a UStG dar und die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer daher nicht geschuldet wird.

2. Wie der Nachweis der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG für eine innergemeinschaftliche Lieferung zu führen ist, bestimmt sich nach §§ 17a bis 17c UStDV. Kommt der Unternehmer den Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind. Die Steuerbefreiung ist jedoch zu gewähren, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1a, § 4 Nr. 1b, § 6a Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.11.2009; Aktenzeichen V B 37/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Umsatzsteuerfestsetzung der Jahre 2002 bis 2004.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 2002 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der jeweils zur Hälfte L und die Firma O AG (AG) beteiligt sind (vgl. Dauerunterlagen FA). Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Metallen sowie die Metallveredelung, – verarbeitung und – wiederaufbereitung. Geschäftsführer der Klägerin ist Herr O (O), der auch die AG als Generalbevollmächtigter vertri...

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