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FG München Urteil vom 18.11.2004 - 5 K 3692/04 (veröffentlicht am 25.01.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage für Erhaltungsarbeiten eines Nießbrauchers an Gebäuden im Fördergebiet (InvZulG 1999 § 3 Abs.1 S.1 Nr.3). Investitionszulage 1999, 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Nießbraucher ist unabhängig davon, ob er als Vorbehaltsnießbraucher –etwa wegen seines unter bestimmten Voraussetzungen gegebenen Rückforderungsrechts und fortbestehender Zins- und Tilgungspflicht– wirtschaftlich Eigentümer geblieben ist, berechtigt, für auf eigene Rechnung und Gefahr durchgeführte Erhaltungsarbeiten Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 zu beanspruchen (Anschluss an BFH-Urteil vom 5.9.2002 III R 37/01, BStBl II 2003, 772, BFH/NV 2003, 421 und vom 24.9.2003 IX B 95/03, BFH/NV 2004, 44; Entgegen Nichtanwendungserlass des BMF vom 18.9.2003 IV A 5 – InvZ 1272 – 24/03, BStBl I 2003, 254).

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB §§ 1041, 1047

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.07.2005; Aktenzeichen III R 59/04)

 

Tenor

1. Unter Änderung der Bescheide vom 15. Januar 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2004 wird die Investitionszulage für 1999 auf … EUR und für 2000 auf …EUR festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit notarieller Urkunde vom 27. Dezember 1995 übertrug der Kläger das Eigentum an den Mietwohngrundstücken in D, M-Straße 2, M-Straße 4 und L-Straße 2 unentgeltlich auf seine 3 Söhne und behielt sich an dem gesamten Grundbesitz ein unentgeltliches lebenslängliches Nießbrauchsrecht vor. Nach Abschnitt IV. A des Überlassungsvertrags hatte er abweichend von §§ 1041, 1047 des Bürgerlichen Ges...

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