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FG München Urteil vom 18.10.2006 - 9 K 763/03 (veröffentlicht am 10.12.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ein Projektleiter im EDV-Bereich führt keine ingenieurähnliche Tätigkeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus

 

Leitsatz (redaktionell)

Entspricht das Gesamtbild der Aufgabenbeschreibungen des Steuerpflichtigen dem Berufsbild des Projektmanagers, so ist er gewerblich tätig und übt selbst dann keine ingenieurähnliche selbstständige Tätigkeit aus, wenn er als Autodidakt gemäß Gutachten eines Sachverständigen ein theoretisches Wissen erlangt hat, das in Breite und Tiefe nicht hinter demjenigen eines an einer Fachhochschule ausgebildeten Diplominformatikers zurückbleibt.

 

Normenkette

EStG 1997 § 15 Abs. 2 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2009; Aktenzeichen VIII R 79/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) selbständig ist oder einen Gewerbebetrieb unterhält.

Der Kläger hat nach der mittleren Reife eine Ausbildung an der höheren Handelsschule – Oberstufe – mit dem Wahlpflichtbereich Datenverarbeitung absolviert und dort im Jahr 1981 erfolgreich die Abschlussprüfung zum staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten DV abgelegt. Anschließend war er in angestellter Position zunächst bis Dezember 1983 als Organisationsprogrammierer und bis 1986 als Systemprogrammierer tätig.

Ab 1986 war der Kläger selbständig tätig. Dabei führte er als Subunternehmer u.a. folgende Leistungen aus: Dozent für Inhouse-Seminare bei Kunden, Ausarbeitung von Seminarunterlagen, Mitarbeit bei Studien und Analysen für verschiedene Kunden, Beratungstätigkeiten im Bereich DOS-MVS-Umstellungen, Realisierung der Prüfungsumgebung für eine DIADatenübernahme in DB2-Tabellen, Aufbau einer DB2-Ent...

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