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FG München Urteil vom 18.10.2006 - 1 K 4749/05 (veröffentlicht am 25.02.2007)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansparabschreibung. verbindliche Bestellung

 

Leitsatz (redaktionell)

Lassen sich geplante Investitionen nur mit erheblichen Umsatzsteigerungen amortisieren, ist eine wesentliche Erweiterung des Geschäftsbetriebes geplant und eine verbindliche Bestellung erforderlich.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.02.2008; Aktenzeichen VIII B 224/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klägerin im Jahr 2002 eine Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) vornehmen konnte und ob daher die Kläger die Einkommensgrenze für die Gewährung der Eigenheimzulage ab 2002 oder ab 2003 unterschritten haben.

Die Kläger werden für das Streitjahr 2002 beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Die Kläger haben zwei gemeinsame Kinder, geboren im xxx 2001 und xxx 2003. Der Kläger hat darüber hinaus zwei Kinder mit seiner früheren Ehefrau, die im xxxx 1980 bzw. xxxx 1983 geboren wurden. Mit Kaufvertrag vom Januar 2001 erwarben die Kläger ein Einfamilienhaus, das im Oktober 2002 fertig gestellt und bezogen wurde.

Der Kläger erzielte im Jahr 2002 Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis in Höhe von 1xx.013,– EUR. Die Klägerin ist ebenfalls Ärztin und erklärte in diesem Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.602,– EUR und negative Einkünfte aus Praxisvertretungen in Höhe von -88.740,– EUR bei Einnahmen in Höhe von 4.074,34 EUR. Der Verlust entstand durch den Abzug einer Ansparabschreibung gem. § 7g EStG in Höhe von 90.000,– EUR für die Anschaffung von Ausstattungsgegenständen für eine gynäkologische Praxis mit geplanten Anschaffungskosten von 230.000,– EUR (w...

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