Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992. Umsatzsteuer 1992
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 11.1994 wird die Einkommensteuer für 1992 auf … DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 11.1994 wird die Umsatzsteuer für 1992 auf … DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens zu Ziffer 1 tragen die Kläger, die Kosten des Verfahrens zu Ziffer 2 trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Der Kläger (Kl) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Journalist und die Klägerin (Klin) Einkünfte aus selbständiger Arbeit als freie Moderatorin. In ihrer Einnahmen-Überschußrechnung 1992 ermittelte die Klin Kosten für den Ausbau des Dachgeschosses bzw. der Renovierung des ab … 1.9.1992 gemieteten Hauses in der … straße … in Höhe von … DM und eine anteilige AfA für drei Monate in Höhe von … DM. Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) hat bei der Veranlagung u. a. die geltend gemachte und nunmehr allein noch strittige Abschreibung nicht gewährt …
Der Einspruch vom 2.1994 gegen den Umsatzsteuerbescheid hatte insofern Erfolg, als die Umsatzsteuer für 1992 in der Einspruchsentscheidung vom 11.1994 auf … DM festgesetzt wurde. Aufgrund des Einspruchs vom 2.1994 gegen den Einkommensteuerbescheid für 1992 erhöhte das FA die Einkommensteuer für 1992 auf … DM.
Im Klageschriftsatz vom 28. November 1994 wird vorgetragen, daß die Klin von ihrem Vater mit Mietvertrag vom 20.8.1992 ein Haus in der … Straße … angemietet habe. Als Mietzins sei für das ältere Gebäude ein Betrag von 1.000 DM vereinbart worden. Das Vater-Tochter-Verhältnis habe sich dabei günstig auf die Mietpreisgestaltung ausgewirkt. Mit eine...