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FG München Urteil vom 18.03.2021 - 10 K 1984/18 (veröffentlicht am 10.06.2021)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen. Überentnahmen bei mehrstöckiger Personengesellschaft. betriebsbezogene Betrachtung. Entnahmen und Einlagen im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG. Auswirkung der Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG. Eigenkapital

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Beschränkung des § 4 Abs. 4a EStG ist auch bei doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaften zu beachten.

2. Die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG ist letztlich in Bezug auf jede Personengesellschaft gesondert zu prüfen. In diesem Rahmen stellt die Entnahme des (handelsrechtlichen) Gewinnanteils der als Kommanditistin an der Untergesellschaft beteiligten Obergesellschaft eine Entnahme dar.

3. Die Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG auf die Untergesellschaft führt nicht zu einer Einlage in das Betriebsvermögen der Obergesellschaft.

4. Der Annahme von Überentnahmen steht nicht entgegen, dass durchweg ein positives Eigenkapital ausgewiesen wird.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, 4a, §§ 6b, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.2023; Aktenzeichen IV R 8/21)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Bescheids über den Gewerbesteuermessbetrag für 2009 vom 5. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2019 wird der Gewerbesteuermessbetrag 2009 auf 1.659 EUR herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist insbesondere, ob und in welcher Höhe in den Streitjahren 2009 und 2010 zu verzinsende Überentnahmen vorgelegen haben.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG, die in den Streitjahren u.a. aus dem Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen aller Art und Bauelementen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Ihren Gewinn ermittelte sie durch Betriebsvermögens...

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