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FG München Urteil vom 17.11.2015 - 14 K 2326/15 (veröffentlicht am 25.03.2016)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung einer rechtmäßig zustande gekommenen Zuständigkeitsvereinbarung gegen den Willen des Steuerpflichtigen unzulässig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Zuständigkeit für die Besteuerung des Steuerpflichtigen kann mit dessen Zustimmung nach § 27 S. 1 AO auf ein anderes als das örtlich zuständige FA übertragen werden, ohne dass die Vereinbarung über den Zuständigkeitswechsel zweckmäßig sein muss.

2. Für eine Aufhebung einer nach § 27 AO rechtmäßig begründeten Zuständigkeit eines FA ist grundsätzlich die Zustimmung aller Beteiligten und damit auch des Steuerpflichtigen erforderlich; der Senat teilt nicht die Auffassung der Verwaltung, dass die Zustimmung des Steuerpflichtigen für die Zukunft frei widerruflich ist (gegen AEAO zu § 27 Nr. 2 S. 2). Das gilt auch dann, wenn der Grund für den ursprünglichen Zuständigkeitswechsel (hier: Berufstätigkeit der Steuerpflichtigen in dem für ihre eigene Besteuerung örtlich zuständigen FA) zwischenzeitlich entfallen ist.

 

Normenkette

AO § 27 S. 1, § 28; UStG § 18 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 60 Abs. 1 S. 1; BGB § 313

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.11.2016; Aktenzeichen V R 48/15)

BFH (Urteil vom 30.11.2016; Aktenzeichen V R 48/15)

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 27. Januar 2015 und die Einspruchsentscheidung vom 7. September 2015 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Unternehmer, der sein Unternehmen vom Bezirk des Beklagten (des Finanzamtes … – FA A) aus...

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