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FG München Urteil vom 17.11.2003 - 1 K 1401/02 (veröffentlicht am 10.02.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Supervisionskurs einer Beratungslehrerin als Werbungskosten. Einkommensteuer 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Teilnahme eines Beratungslehrers an einem in Form von Gruppensitzungen abgehaltenen Supervisionskurs, der nach der Lehrgangsbeschreibung das Ziel verfolgt, Menschen in sozialen Berufen Unterstützung und Hilfestellung bei der Bewältigung von Konfliktsituationen und Problemen in ihrem beruflichen Umfeld zu geben, und Menschen in Führungspositionen gruppendynamische Zusammenhänge zu vermitteln, um dadurch den Umgang mit Mitarbeitern zu verbessern und anders mit schwierigen Situationen umgehen zu können, ist nahezu ausschließlich beruflich veranlasst, da die Tätigkeit als Beratungslehrer hohe Anforderungen an soziale, psychologische und zwischenmenschliche Kompetenzen stellt.

2. Unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Abzugsfähigkeit entstandener Aufwendungen ist unerheblich, ob sich der Steuerpflichtige für von seinem Arbeitgeber angebotene Fortbildungsmaßnahmen, oder für vergleichbare Fortbildungsmaßnahmen Dritter entscheidet.

 

Normenkette

EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 5.10.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.3.2002 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 15.675 DM herabgesetzt wird.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen Supervisionskurs.

Die Klägerin ist von Beruf Grundschullehrerin und unterrichtet an einer Grundschule in A. Sie unterrichtet vor allem in den Fächern Deutsch, Mathematik, Ethik und Sachkunde. An dieser Schule ist die Klägerin auch stellvertretende Schulleiterin.

Daneben ist die Klägerin seit über 10 Jahren als Beratungslehrerin für das Beratungszentrum X tät...

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