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FG München Urteil vom 17.09.2009 - 5 K 2158/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Kindergeld für eine erwerbsunfähige äthiopische Staatsangehörige

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c i. V. m. Nr. 3 EStG erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, Kindergeld nur, wenn er sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

2. § 62 Abs. 2 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Rechtsprechung des BVerfG).

3. Für eine nicht freizügigkeitsberechtigte erwerbsunfähige Ausländerin lässt sich ein Anspruch auf Kindergeld auch nicht aus Art. 28 bzw. Art. 26 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) herleiten.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 2; GG Art. 3; Richtlinie 2004/83/EG Art. 28, 26

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.04.2011; Aktenzeichen III R 72/09)

BFH (Urteil vom 07.04.2011; Aktenzeichen III R 72/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für eine erwerbsunfähige äthiopische Staatsangehörige, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist.

Die Klägerin hält sich seit Juni 2003 mit ihrem am 16. Juli 2000 geborenen Sohn S in Deutschland auf und ist ausweislich des vorgelegten Aufenthaltstitels seit 6. November 2007, nach ihrer Behauptung bereits seit 16. Oktober 2007, im Besitz einer bis zum 15. Oktober 2008 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Im Oktober 2007 bezog die Klägerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), ab Novem...

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