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FG München Urteil vom 17.07.2017 - 7 K 1888/16 (veröffentlicht am 25.10.2017)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenseitige Veräußerung wertloser Aktien zwischen fremden Dritten. Gestaltungsmissbrauch. Verlustrealisierung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unter dem Regime der Abgeltungsteuer liegt eine entgeltliche Anteilsübertragung auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Veräußerung an die Bedingung geknüpft wurde, dass der Veräußerer im Gegenzug (wertlos gewordene) Aktien des Käufers erwirbt.

2. In einer solchen gegenseitigen Veräußerung wertloser Anteile zwischen fremden Dritten ist kein Gestaltungsmissbrauch zu sehen.

3. So lange die Kapitalgesellschaft und damit auch die ausgegebenen Anteile rechtlich fortbestehen, führt nicht bereits ein eingetretener Wertverlust, sondern erst die Veräußerung der Anteile zu einer Realisierung eines Aktienverlustes.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1; AO § 42

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.09.2020; Aktenzeichen VIII R 9/17)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17. Februar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2016 wird mit der Maßgabe geändert, dass der Gewinn aus der Veräußerung von Aktien i.H.v. 24.736 EUR um 4.675,05 EUR verringert wird.

Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer 2013 wird dem Finanzamt übertragen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Akt...

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