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FG München Urteil vom 16.09.2011 - 8 K 2632/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage bei wesentlicher Betriebserweiterung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wesentliche sowie nicht wesentliche Investitionsgüter müssen bei objektivem Zusammenhang mit der Erweiterung verbindlich bestellt sein. Diese Bestellung muss am Ende des Gewinnermittlungszeitraums, für den die Ansparrücklagen gebildet worden sind, erfolgt sein.

2. Darüber hinaus muss die Investition objektiv möglich sein, um das Tatbestandsmerkmal „voraussichtlich” zu erfüllen. Hieran fehlt es u. a. dann, wenn die geplanten Investitionen in der vorgesehenen kurzen Zeit überhaupt nicht zu finanzieren gewesen wären.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 1, 3, 6 a.F.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klägerin im Jahr 2005 eine Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) vornehmen darf.

Die Kläger werden für das Streitjahr 2005 beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr als PKW-Fahrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 189.875 EUR, in denen eine Abfindungszahlung in Höhe von 144.917 EUR seines damaligen Arbeitgebers enthalten ist. Die Klägerin erzielt seit 1997 Einkünfte aus selbständiger Arbeit durch Gymnastikunterricht und Bewegungstherapie. Als Trainingsraum dient ein ca. 51 qm großer Raum im eigenen Haus der Kläger. In den Anlaufjahren 1997 bis 2001 erzielte die Klägerin insgesamt einen Verlust von 27.722 EUR, in den Jahren 2002 bis 2004 insgesamt einen Gewinn von 3.943 EUR. Im Streitjahr erzielte die Klägerin Umsätze in Höhe von 7.265 EUR bei laufenden Ausgaben in Höhe von rd. 6.378 EUR (enthaltene laufende Abschreibungen: 280 EUR). Über die laufend...

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