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FG München Urteil vom 16.09.2003 - 12 K 1013/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung in den Jahren 1994, 1995, 2000, 2001. Einkommensteuer 1994, 1995, 2000 und 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Besteuerung von Zinserträgen (früher: § 20 Abs. 1 Nr. 8, jetzt § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) in den Jahren 1994, 1995, 2000 und 2001 entspricht verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die früher bestehenden strukturellen Erhebungsmängel sind durch das Zinsabschlaggesetz vom 9.11.1992 soweit abgemildert worden, dass von einem weiter bestehenden Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nicht ausgegangen werden kann.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 10.03.2008; Aktenzeichen 2 BvR 2077/05)

BFH (Urteil vom 07.09.2005; Aktenzeichen VIII R 90/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Besteuerung von Zinserträgen verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht.

Die Kläger werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die von den Klägern in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angegebenen Beträge (Einnahmen und Werbungskosten) legte der Beklagte ohne Abweichung der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz zugrunde. Zum Ansatz gelangten als Einkunftsbeträge

1994:

4.373.– DM

(Einkommensteuerbescheid vom 21. November 1995)

1995:

12.914.– DM

(Einkommensteuerbescheid vom 13. August 1996)

2000:

13.059.– DM

(Einkommensteuerbescheid vom 03. September 2001)

2001:

8.537.– DM

(Einkommensteuerbescheid vom 27. Juni 2002).

Die Einsprüche blieben erfolglos. Die Einspruchsentscheidung erging am 12. Februar 2003, nachdem zuvor der Bundesfinanzhof die Revision der Kläger gegen das Urteil des FG München vom 30. März 1995 (Az 6 K 2765/94) betreffend ...

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