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FG München Urteil vom 16.07.2015 - 14 K 277/12 (veröffentlicht am 10.09.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung für ein bezahltes, aber tatsächlich wegen Betrugsabsicht des Rechnungsausstellers nicht geliefertes Blockheizkraftwerk bei Gutgläubigkeit des Bestellers

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei richtlinienkonformer Auslegung gilt als Unternehmer bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt (im Streitfall: Anzahlung auf den Kaufpreis für ein Blockheizkraftwerk – BHKW –, das auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen durch regelmäßige Einspeisung von Strom in das allgemeine Stromnetz abzielt).

2. Wurde eine in Rechnung gestellte Anzahlung für die Lieferung eines BHKW bezahlt, so steht dem in unternehmerischer Absicht handelnden Besteller der Vorsteuerabzug aus dieser Anzahlungsrechnung auch dann zu, wenn der Rechnungsaussteller zwar von Anfang an die Absicht hatte, das BHKW nicht zu liefern, die Vorausrechnung nur gestellt hat, um zum Betrieb eines Schneeballsystems an weitere finanzielle Mittel zu gelangen, und tatsächlich das BHKW nie ausgeliefert hat, wenn jedoch der gutgläubige Besteller ersichtlich vom leistenden Unternehmer getäuscht worden ist und darauf vertraut hat, dass die vereinbarte Leistung tatsächlich erbracht wird (Anschluss an EUGH, Urteil v. 13.3.2014, C-107/13, FIRIN; BFH, Urteil v. 29.1.2015, V R 51/13; entgegen FG Münster, Urteil v.3.4.2014, 5 K 383/12 U).

3. Der Vorsteuerabzug ist auch nicht deswegen zu versagen, weil der Kläger bereits im Jahr der Anzahlung noch erfahren hat, dass ihm kein BHKW geliefert werden wird, so dass nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 13.3.2014, C-107/13) eigentlich eine Vorsteuerberichtigung nach Art. 185 Abs. 1 MwStSystRL vorzunehme...

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