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FG München Urteil vom 16.03.2006 - 5 K 2941/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungsmitteilung des Lohnsteueraußenprüfers ist kein Änderungsantrag der betroffenen Steuerpflichtigen. Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO erfordert eine auf Tätigwerden des Finanzamts gerichtete Willensbekundung. Kenntnis eines Außenprüfers ist dem für die Veranlagung zuständigen Finanzamt nicht zuzurechnen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Lohnsteueraußenprüfer überbringt mit der Übersendung von Prüfungsmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter betroffener Arbeitnehmer nicht zugleich als Bote Änderungsanträge für die jeweils betroffenen Einkommensteuerveranlagungen.

2. Ein Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO erfordert eine Willensbekundung, die ein Tätigwerden der Finanzbehörde außerhalb des infolge des Amtsermittlungsgrundsatzes ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen soll.

3. Für die Frage, ob eine Tatsache dem Finanzamt nachträglich bekannt geworden ist, kommt es auf die Kenntnis des Vorstehers, des Sachgebietsleiters oder des Sachbearbeiters des für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Finanzamts an; die Kenntnis eines nicht dem Festsetzungsfinanzamt angehörigen Lohnsteueraußenprüfers ist nicht maßgeblich.

 

Normenkette

AO 1977 § 171 Abs. 3 S. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 174 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.05.2007; Aktenzeichen VI B 55/06)

BFH (Beschluss vom 22.05.2007; Aktenzeichen VI B 55/06)

 

Tenor

1 Die Klage wird abgewiesen.

2 Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist japanischer Staatsbürger und wurde von 1994 bis zur Mitte des Streitjahrs von seinem Arbeitgeber zu einer deutschen Tochterfirma entsandt und von dieser entlohnt. Der Kläger wird für das Streitjahr beim Finanzamt M, dem Beklagten, mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Einkommensteuererklärung 19...

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