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FG München Urteil vom 15.07.1996 - 13 K 1392/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kircheneinkommensteuer 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.04.1997; Aktenzeichen I R 68/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Grundsatz des Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes in der vor dem 01. Januar 1995 geltenden Fassung (KirchStG a.F.), wonach die Kirchensteuer (KirchSt) bei glaubensverschiedener Ehe in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (ESt) für den umlagepflichtigen Ehegatten aus dem Teil der gemeinsamen nach Art. 8 Abs. 2 KichStG gekürzten ESt erhoben wird, der auf ihn entfällt; gem. Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 KirchStG a.F. ist zur Feststellung des Anteils die für die Ehegatten veranlagte gemeinsame, nach Art. 8 Abs. 2 gekürzte ESt im Verhältnis der ESt-Beträge aufzuteilen, die sich bei Anwendung der für die getrennte Veranlagung geltenden ESt-Tabelle (Grundtabelle) auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergibt.

Der Kläger war im Streitjahr noch Mitglied der Evangelisch-lutherischen Kirche (ev.-luth.) in Bayern. Seine Ehefrau trat 1993 aus der Römisch-Katholischen (rk) Kirche aus. Mit KiSt-Bescheid 1994 vom 29. Januar 1996 (Bl. 2 KiSt-Akte) veranlagte der Beklagte (das Kirchensteueramt –KiStA–) den Kläger nach den o.g. Grundsätzen zur KiSt. Dabei ergab sich eine KiSt von 1.131,04 DM und nach Anrechnung der Kirchenlohnsteuer (KiLSt) eine KiSt-Schuld 401 DM. Der auf den Kläger entfallende Anteil der ESt betrug 85,42 %.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein (Bl. 3 KiSt-Akte) und beantragte, die KiSt auf der Basis von 50 % der gekürzten ESt (d.h. 8.276 DM von 16.552 DM) i.H.v. 8 % durchzuführen und die über den hieraus resultierenden Betrag von 662,08 DM hinausgehende KiLSt ...

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