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FG München Urteil vom 14.10.2010 - 14 K 188/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Absehen von der Nacherhebung des Antidumpingzolls für Fahrradteile aus China

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Falsche Auskünfte der Zollbehörden nach Art. 11 Abs. 1 ZK sind zwar nicht verbindlich, sie können aber im Rahmen der Nacherhebung nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK einen Vertrauensschutz begründen.

2. Wenn – wie im Streitfall – ein Schriftverkehr zwischen den zuständigen Behörden und dem Abgabenschuldner vorliegt, in dem die zuständige Behörde zur Anwendung der geltenden Vorschriften Stellung genommen und eine falsche Auskunft erteilt hat, gilt dies als Irrtum i.S. von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK.

3. Ein Irrtum der Zollbehörden ist vom Abgabenschuldner nicht erkennbar, wenn FG und BFH die maßgeblichen Vorschriften unterschiedlich auslegen.

 

Normenkette

VO Nr. 88/97 Art. 14 Buchst. c; ZK Art. 11 Abs. 1, Art. 82, 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1

 

Tenor

1. Unter Aufhebung des Steuerbescheids vom 6. November 2002 sowie Änderung der Steuerbescheide vom 17. Mai 2001 und 3. Januar 2002 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2004 wird die Antidumpingzollschuld für 1998 auf 18.743,76 EUR und für 1999 auf 17.278,95 EUR herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 6/7, die Klägerin zu 1/7.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Hauptzollamt) von der Klägerin für die Einfuhr und Weiterlieferung von chinesischen Fahrradteilen Antidumpingzoll nachfordern durfte.

Die Klägerin wurde durch Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der T-Gmb...

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