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FG München Urteil vom 14.10.2008 - 12 K 2884/06 (veröffentlicht am 25.01.2010)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Abzweigung von Kindergeld bei Wirksamkeit der unverändert Naturalunterhalt beinhaltenden Unterhaltsbestimmung der Eltern

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Abzweigung von Kindergeld an das die Kosten für das betreute Wohnen eines volljährigen Kindes übernehmende Jugendamt gem. § 74 Abs. 1 EStG scheidet aus, wenn die Unterhaltsbestimmung der –den Auszug des Kindes nicht befürwortenden – Eltern über die unveränderte Gewährung von Naturalunterhalt nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB (mangels gerichtlicher Abänderung) wirksam und damit auch für Dritte bindend ist, so dass die gesetzliche Unterhaltspflicht nicht verletzt wird.

 

Normenkette

EStG § 74 Abs. 1 Sätze 1, 4; BGB § 1612 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.2010; Aktenzeichen III R 89/09)

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 3. April 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2006 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kindergeldanspruch der Klägerin für die Tochter A (geb. 1987) ab April 2006 zu Recht an das Landratsamt B abgezweigt wurde.

A besuchte im Jahr 2006 ein Gymnasium in C. Das Landratsamt B – Amt für Jugend und Familie – (der Beigeladene) beantragte mit Schreiben vom 9. März 2006 die Abzweigung des Kindergeldes für A gemäß § 74 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Zur Begründung verwies es darauf, dass es für A seit April 2005 Hilfe für junge Volljährige durch Kostenübernahme für das b...

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