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FG München Urteil vom 14.03.2017 - 12 K 1967/14 (veröffentlicht am 10.06.2017)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsänderung von Grundstücken im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen und Entnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine durch den Ehevertrag erfolgte unentgeltliche Begründung einer Gütergemeinschaft ist als unentgeltliche Aufnahme i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG zu qualifizieren, wenn zum Gesamtgut ein Unternehmen gehört.

2. Durch die unentgeltliche Aufnahme wird ein Grundstück soweit es zuvor im landwirtschaftlichen Einzelunternehmen des Ehemannes Betriebsvermögen war auch Betriebsvermögen der Ehegatten-Mitunternehmerschaft.

3. Als schlüssige Entnahmehandlung ist eine bloße Nutzungsänderung landwirtschaftlich genutzter Flächen nur dann anzuerkennen, wenn das Grundstück damit notwendiges Privatvermögen geworden ist. Dazu reicht eine Verpachtung einer landwirtschaftlichen Teilfläche an die Gemeinde als Spielplatz nicht aus.

4. Zuvor landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bleiben auch nach einer Nutzungsänderung, die sie nicht zu notwendigem Privatvermögen werden ließ, ohne eindeutige Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen, ohne dass es dafür auf die Gewinnermittlungsart ankommt.

5. Die Einführung der Bodengewinnbesteuerung ab 1.7.1970 führte nicht dazu, dass Grundstücke, die zuvor in Folge einer Nutzungsänderung vom notwendigen zu gewillkürtem, geduldeten Betriebsvermögen geworden waren, nur aufgrund einer erneuten Widmung Betriebsvermögen bleiben konnten.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 7, § 6 Abs. 3, § 4 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob im Streitjahr ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen entnommen wurde.

Der Kläger erzielte bis zur Vereinbarung der Gütergemeinschaft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus einem landwirtschaftl...

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