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FG München Urteil vom 14.03.2005 - 10 K 3837/03 (veröffentlicht am 25.03.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld: Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG in den Jahren 2001 bis 2003

 

Leitsatz (redaktionell)

Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld wegen Arbeitslosigkeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG in den Jahren 2001 bis 2003 ist, dass das Kind beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet ist und die zuständige Agentur für Arbeit deshalb verpflichtet ist, eine Arbeitsvermittlung durchzuführen. Bei längerer Arbeitslosigkeit genügt eine einmalige Meldung nicht. Eine einmalige Meldung als arbeitslos wirkt nur drei Monate fort. Eine zeitlich längere Wirkung setzt voraus, dass das Kind die Arbeitsvermittlung erneut in Anspruch nimmt.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III § 38 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.09.2008; Aktenzeichen III R 12/06)

 

Tenor

1. Der Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird für die Monate Dezember 2001 bis einschließlich Februar 2002 aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Arbeitsamt trägt die Kosten des Verfahrens zu … und die Klägerin zu ….

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin wohnt gemeinsam mit der Tochter A in einem Haushalt. Im August 2001 sprach A zusammen mit ihrem Vater beim Arbeitsamt vor. Dabei wurde A darauf hingewiesen, dass sie sich für den Bezug von Kindergeld arbeitslos melden müsse.

Mit Bescheid vom … gewährte die Familienkasse der Klägerin Kindergeld ab August 2001. In dem Bescheid wies die Familienkasse darauf h...

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