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FG München Urteil vom 14.01.2004 - 1 K 40/03 (veröffentlicht am 25.02.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des § 68 FGO im Falle einer Sprungklage auch ohne Einspruchsentscheidung. Einkommensteuer 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

Liegt wie im Fall einer Sprungklage keine Einspruchsentscheidung vor, ist § 68 FGO seinem Sinn und Zweck entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Einspruchsentscheidung die Zustimmung des FA gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO tritt.

 

Normenkette

FGO §§ 68, 45 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.07.2004; Aktenzeichen XI B 35/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Da die Kläger ihre Steuererklärung für 2001 nicht fristgerecht abgegeben hatten, schätze der Beklagte (das Finanzamt/FA) die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 02.12.2002, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, die Einkommensteuer für 2001 auf 29.356,33 EUR fest. Soweit es die Schätzung im Einzelnen betrifft, wird auf den Aktenvermerk vom 18.11.2002 Bezug genommen.

Am 03.01.2003 erhoben die Kläger hiergegen Sprungklage mit der Begründung, das FA ignoriere alle ihre Steuererklärungen. Für 2001 hätten sie einen Erstattungsanspruch von nahezu 30.000 DM. Trotzdem seien sie aufgrund der nicht nachvollziehbaren Schätzungen zu einer Nachzahlung aufgefordert worden.

Die Kläger beantragen, das FA zu verpflichten, die Einkommensteuer 2001 sowie die Nebenleistungen hierzu inkl. Solidaritätszuschlag in Abänderung des Bescheides vom 02.12.2002 entsprechend ihrer Erklärung festzusetzen.

Das FA hat der Sprungklage am 24.01.2003 zugestimmt und beantragt Klageabweisung.

Zur Begründung trägt das FA vor, dass für das Jahr 2001 noch keine Steuererklärung abgegeben worden sei. Falls die Kläger für 2001 tatsächlich einen Erstattungsanspruch von über 30.000 DM hätten, sei ...

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