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FG München Urteil vom 13.09.2007 - 14 K 4125/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfuhrabgaben für LKW bei EU-Binnetransport. fehlende CEMT-Bescheinigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine ausländische internationale Spedition, die über mehrere Fahrzeuge und CEMT-Genehmigungen verfügt, verletzt die Vorschriften über die vorübergehende Verwendung ihrer Fahrzeuge vorsätzlich, wenn sie EU-Binnentransporte durchführt, ohne diese mit einer CEMT-Genehmigung zu begleiten.

 

Normenkette

ZK Art. 141, 204; ZKDV Art. 558 Abs. 1 Buchst. c, Art. 859 Nr. 4; GüKG §§ 6-7

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob mit einer mazedonischen Sattelzugmaschine ein unzulässiger Binnentransport durchgeführt wurde.

Bei einer Kontrolle der Mobilen Kontrollgruppe des Hauptzollamts am 4. November 2002 auf dem Autohof Gersthofen (A 8) wurde festgestellt, dass der Kläger mit der auf die ihm gehörende Firma S zugelassenen Sattelzugmaschine (Kz. SK-506-LL) und einem in Schweden zugelassenen Sattelauflieger einen Binnentransport im Zollgebiet der Gemeinschaft von Gersthofen nach Schweden durchführen wollte. Laut Fahrtenschreiber hatte der Kläger mit dieser Sattelzugmaschine bereits seit sechs Wochen Binnentransporte ohne CEMT-Genehmigung durchgeführt.

Bei der Kontrolle am 4. November 2002 legten der Fahrer A und der Beifahrer C, beide Angestellte der Firma S, die bilateralen Einzelfahrtgenehmigungen Nr. 000257 und Nr. 0031019, in die lediglich das Fahrzeugkennzeichen eingetragen war, jedoch keine CEMT-Genehmigung für diesen Transport vor. Sie gaben bei ihrer Vernehmung am 4. November 2002 an, dass sie den Kläger wiederholt darauf hingewiesen hätten, dass sie für die Fahrten eine CEMT-Genehmigung benötigten. Seit sechs Wochen führten sie Binnentransporte ohne CEMT-Genehmigung durch. Sie bekämen vo...

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