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FG München Urteil vom 13.07.2009 - 4 K 235/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anteilsübertragung zwischen Ehegatten als gemischte Schenkung. Steuerberater als mittelbarer Täter einer Schenkungsteuerhinterziehung. Hinterziehungszinsen. Ableitung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile aus einem nachfolgenden Verkauf. Unanwendbarkeit des Stuttgarter Verfahrens. Paketabschlag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Voraussetzung für die Erhebung von Hinterziehungszinsen ist, dass der objektive und der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sind und kein Rechtfertigungsgrund oder Schuldausschließungsgrund vorliegt. Unerheblich ist, ob der Tatbestand der Steuerhinterziehung vom Steuerschuldner selbst oder von seinem Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen verwirklicht wurde.

2. Bei mittelbarer Steuerhinterziehung (hier durch den Steuerberater zugunsten des Schuldners der Schenkungsteuer) sind die Voraussetzungen der Straftat allein auf den mittelbaren Täter zu beziehen und nur in dessen Person zu prüfen.

3. Eine steuerpflichtige gemischte Schenkung kann vorliegen, wenn eine Anteilsübertragung unter Ehegatten zu einer Gegenleistung erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu dem Kaufpreis steht, die ein fremder Dritter kurze Zeit (im Streitfall rund 5 Monate) nach dem Bewertungsstichtag für den Erwerb von Anteilen an derselben Gesellschaft geleistet hat, und die Einigung über diesen Erwerb schon vor dem Bewertungsstichtag herbeigeführt war.

4. Der Verkauf an den Dritten kann auch dann maßgeblich für die Anteilsbewertung sein, wenn am Bewertungsstichtag zu einer Reihe von Punkten noch Verhandlungsbedarf bestand und ein Scheitern der Verhandlungen nicht auszuschließen war. Entscheidend ist, ob bei zielgerichtet geführten Verhandlungen von einem bestimmten Stadium der Verhandlungen an eine Einigung über den Kaufpreis – zu...

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