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FG München Urteil vom 13.06.2007 - 3 K 689/05 (veröffentlicht am 10.08.2007)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für eingetragene Genossenschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

Dass eine eingetragene Genossenschaft nach nationalem Recht aufgrund ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb und daher nach § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG nicht als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt und deswegen die Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nicht in Anspruch nehmen kann, verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

 

Normenkette

UStG 1999 § 24 Abs. 2 S. 3; EWGRL 388/77 Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 9 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.04.2008; Aktenzeichen XI R 73/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft. Sie bewirtschaftet ein ca. 23 ha großes Forstareal.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2004 setzte das beklagte Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer 2002 auf 1.560,43 EUR fest. Dabei unterwarf es abweichend von der Steuererklärung, in der auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde, die erklärten Umsätze (11.356 EUR netto) der Regelbesteuerung und ließ die geltend gemachten Vorsteuern (256,53 EUR) zum Abzug zu, weil die Durchschnittssatzbesteuerung für eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nicht anwendbar sei.

Der deswegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2005 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung der dagegen gerichteten Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Durchschnittssatzbesteuerung sei anwendbar. Sie sei zwar Gewerbetreibende kraft Rechtsform, jedoch würden Ausnahmereg...

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      (1)[1] 1Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 2[2] [Bis 31.12.2024: § 19 Absatz 3] ) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ...

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