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FG München Urteil vom 13.02.2001 - 8 K 5129/98 (veröffentlicht am 10.03.2002)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit eines mehrere Außendienstmitarbeiter betreuenden Verkaufsleiters mit nicht unerheblicher eigener Auswärtstätigkeit. Das häusliche Büro eines Verkaufsleiters, der 13 Außendienstmitarbeiter zu betreuen hat, bildet den Tätigkeitsmittelpunkt, wenn dort die Verwaltungstätigkeit wie Mitarbeiterüberwachung und Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung ausgeübt wird.. Einkommensteuer 1996

 

Leitsatz (amtlich)

Das häusliche Büro eines angestellten Verkaufsleiters, der 13 Außendienstmitarbeiter zu betreuen hat, bildet den Tätigkeitsmittelpunkt, wenn dort die Verwaltungstätigkeit wie Mitarbeiterüberwachung und Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung ausgeübt wird. Dies gilt auch dann, wenn er an zwei Wochentagen zur Überwachung der Vertreter und Betreuung der Großkunden auswärts tätig ist und dabei eine Strecke von über 200 km täglich zurücklegt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5, 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.11.2002; Aktenzeichen VI R 104/01)

 

Tenor

1. Unter Abänderung der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 1998 wird die Einkommensteuer 1996 auf 80.078 DM festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im angemieteten Wohnhaus der Kläger der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 HS. 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG unterliegen.

Die Kläger sind Ehegatten, die von dem Beklagten (dem Finanzamt)...

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