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FG München Urteil vom 12.02.2014 - 4 K 1537/11 (veröffentlicht am 25.03.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft durch Abschluss eines Treuhandvertrags mit deren Gesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für Zwecke des § 1 Abs. 2a GrEStG sind Kapital- und Personengesellschaften gleichermaßen über alle Beteiligungsebenen als transparent zu behandeln.

2. Eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG setzt voraus, dass sich im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum der Gesellschafterbestand einer an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft unverändert beteiligt gebliebenen Kapital- oder Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar, d.h. auf den weiteren Beteiligungsebenen, im wirtschaftlichen Ergebnis vollständig geändert hat.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 2a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.11.2015; Aktenzeichen II R 18/14)

 

Tenor

1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 7. Juni 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2011 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob durch den Abschluss von Treuhandverträgen zwischen den Treugebern und der Treuhandkommanditistin sowie der damit verbundenen Erhöhung des Kommanditkapitals mehr als 95 v.H. der Anteile an der Klägerin mittelbar i.S.d. § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) auf neue Gesellschafter übergegangen sind.

An der am 27. Juni 2003...

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