Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld. Berechtigtenbestimmung bei ehelicher Trennung der Eltern
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Beurteilung der Haushaltsaufnahme der Kinder i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ist in Fällen der ehelichen Trennung der Eltern nicht darauf abzustellen, inwieweit die eheliche Lebensgemeinschaft bereits aufgelöst wurde, sondern darauf, ob und inwieweit sich die Betreuungssituation der Kinder durch die Trennung der Ehegatten in entscheidungserheblicher Weise verändert hat.
2. Ein Widerruf der Berechtigtenbestimmung hinsichtlich Kindergeld ist, soweit er sich auf das noch nicht ausgezahlte Kindergeld für den laufenden Monat und künftige Monate bezieht, als wirksam zu erachten.
Normenkette
EStG § 64 Abs. 1-2, § 66 Abs. 2
Tenor
1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 31.10.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2006 wird insoweit aufgehoben als hierin die Kindergeldfestsetzung für die Monate Mai 2006 und Juni 2006 aufgehoben und das Kindergeld in Höhe von 924 EUR zurückgefordert wird.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin vorrangig vor ihrem Ehemann der Kindergeldanspruch für die gemeinsamen Kinder zusteht.
I.
Die Klägerin ist die Mutter der am …1996 geborenen N, der am…1999 geborenen D und der am …2003 geborenen S. Der Beigeladene ist der Vater der Kinder. Die Klägerin beantragte mit bei der Familienkasse am 10.05.2006 eingegangenem Formblattschreiben vom 11.03.2006 Kindergeld für die drei Kinder. Der...