Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1996
Tenor
1. Unter Änderung des ESt-Änderungsbescheids 1996 vom 01. April 1997 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 1997 wird die Einkommensteuer 1996 auf 3.025 DM herabgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Sie wurden mit ESt-Bescheid vom 25.02.1997 für 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei wurde für ihren im Streitjahr 23-jähriger Sohn …, der sich bis zum 30.11.1996 in Berufsausbildung befand, kein Kinderfreibetrag berücksichtigt.
Für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.1996 versäumten die Kläger, rechtzeitig für diesen Sohn einen Antrag auf Kindergeld zu stellen. Für den Zeitraum vom 01.07. bis 30.11.1996 wurde ihnen von der Familienkasse Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.000 DM nachbezahlt. Diese Tatsache teilten sie dem Finanzamt mit Schreiben vom 13.03.1997 mit und legten gleichzeitig gegen den ESt-Bescheid 1996 Einspruch ein. Sie beantragten für den Sohn … für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.1996 einen Kinderfreibetrag zu gewähren. Das Finanzamt erließ daraufhin am 01.04.1997 einen Änderungsbescheid für 1996, in dem es für 11 Monate einen Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 EStG i.H.v. (11 × 522 DM =) 5.742 DM gewährte und das von der Familienkasse ausbezahlte Kindergeld i.H.v. 1.000 DM der festzusetzenden Einkommensteuer hinzurechnete.
Die Kläger waren mit dieser Regelung nicht ein...