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FG München Urteil vom 11.05.2010 - 8 K 461/10

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einlagerungskosten für Möbel bei Hin- und (späterer möglicher) Rückverlegung des Familienwohnsitzes

Leitsatz (redaktionell)

Kosten für die Einlagerung von privaten Möbeln sind weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung, wenn sie wegen Wegverlegung des Familienwohnsitzes zum neuen Arbeitsort aus der Erwägung einer möglichen mittelfristigen Zurückverlegung desselben anfallen.

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Einlagerung von Haushaltsgeräten in Zusammenhang mit der Führung eines beruflich veranlassten doppelten Haushalts stehen.

Die Klägerin wird vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2007 zur Einkommensteuer (ESt) getrennt veranlagt.

Die Klägerin und ihr Ehemann verlegten nach eigenen Angaben im April 2005 ihren Familienwohnsitz nach England und bezogen dort ein Haus mit einer Größe von 120 qm. Das Haus sei mit einer Einbauküche ausgestattet gewesen. Aufgrund der unterschiedlichen Stromversorgung seien für den früheren Hausstand in Deutschland angeschaffte Elektrogeräte nicht in England nutzbar gewesen. Diese und Möbel des früheren Hausstandes seien deshalb für eine beabsichtigte spätere Rückkehr nach Deutschland eingelagert worden. Die Klägerin habe ihren Wohnsitz bis zum 31. März 2007 in England gehabt und ab April 2007 mit dem Beginn einer neuen Tätigkeit für einen Arbeitgeber in Unterhaching in dessen Nähe eine möblierte Wohnung bezogen.

Während das FA die erklärten Mehraufwendungen aus der Führung eines doppelten Haushalts zum Abzug zuließ, berücksichtigte es die Aufwendungen für die Einlagerung in Höhe von 1.313,20 EUR nicht, weil es keinen hinreichenden Zusammenhan...

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    Doppelte Haushaltsführung: Einlagerungskosten für Möbel sind nicht abziehbar
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      Leitsatz Kosten für die Einlagerung von Möbeln sind weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie durch die Verlegung des Familienwohnsitzes ausgelöst werden.  Sachverhalt Die Eheleute verlegten ihren ...

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