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FG München Urteil vom 10.12.1999 - 13 K 268/95 (veröffentlicht am 10.03.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

„Wesentlicher” Bauaufwand als Voraussetzung eines „Ausbaus” nach § 10 e Abs. 2 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Nur eine unter "wesentlichem" Bauaufwand durchgeführte Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten (z.B. Kellerräume), kann zu einem nach § 10e EStG begünstigten Ausbau führen. "Wesentlicher" Bauaufwand ist zu bejahen, wenn er mindestens ein Drittel der durchschnittlichen Kosten eines vergleichbaren Neubaus -bezogen auf den umgebauten Wohnraum- beträgt.

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 2; WoBauG § 17

 

Gründe

(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -FGO-)

I.

Die Kläger sind verheiratete Eheleute und wurden für das Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Die Kläger machten u. a. für den Ausbau eines Kinderzimmers von 27,95 qm im Keller mit einem Kostenaufwand von 4.954 DM einen Abzugsbetrag nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.H.v. 248 DM geltend, darüber hinaus die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG für drei Kinder.

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) versagte den Abzug mit dem Hinweis, daß bei Kellerausbauten eine Baugenehmigung und wesentlicher Bauaufwand erforderlich sei. Lt. Auskunft des Bauamts des zuständigen Landratsamts betrugen die durchschnittlichen Neubaukosten bezogen auf das Siedlungsgebiet der Kläger im Streitjahr zwischen 2.000 und 2.500 DM pro qm. Das FA ging bei seiner Berechnung des „wesentlichen Bauaufwands” zugunsten der Kläger von 1.500 DM/qm aus. Es stellte folgende Berechnung an:

1/3 aus 27,95 qm × 1.500 DM = 13.975 DM.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 1992 setzte das FA die ESt 1991 auf 4.688 DM fest.

Hiergegen richtet sich der Rechtsbehelf der Kläger vom 22. Dezember 1992. Unter Vorlage einer am 31. Januar 1994 ertei...

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