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FG München Urteil vom 10.10.2017 - 14 K 344/16 (veröffentlicht am 25.10.2017)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bezug von Bauleistungen für Grundstückslieferungen. Berichtigung der Steuerfestsetzung gegenüber dem Leistungsempfänger

Leitsatz (redaktionell)

1. Sind die Leistungen, für welche die Bauleistungen bezogen wurden, nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei, so erbringt der Leistungsempfänger eine Lieferung und handelt als Bauträger. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erwerber der veräußerten Immobilien „Einfluss auf die Bauausführung und Baugestaltung” genommen haben. Der Leistungsempfänger ist in einem solchen Fall nicht Schuldner der Umsatzsteuer nach § 13b UStG.

2. Sind Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG auf eine vor dem 15.2.2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, ist § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.

3. Für die Besteuerung des Leistungsempfängers ist unerheblich, ob dieser die Steuer nachträglich an den leistenden Unternehmer gezahlt hat oder ob das FA mit dem Erstattungsanspruch gegen nach § 27 Abs. 19 UStG n. F. vom leistenden Unternehmer an die Finanzbehörde abgetretene (zivilrechtliche) Forderungen aufrechnen kann.

4. Der Berichtigung der Steuerfestsetzung gegenüber dem Leistungsempfänger stehen weder der Grundsatz von Treu und Glauben noch das Unionsrecht entgegen.

Normenkette

UStG § 3 Abs. 4; UStG § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a; UStG § 27 Abs. 19; UStG 2008 § 13b Abs. 2 S. 2; UStG 2008 § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 1; UStG 2010 § 13b Abs. 5 S. 1; UStG 2010 § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.2018; Aktenzeichen V R 49/17)

Tenor

1. Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahr...

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