Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG München Urteil vom 09.12.2014 - 6 K 2338/11

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Deckelung des nach der sog. 1-%-Methode ermittelten Privatanteils auf 50 % der tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten. keine Verfassungswidrigkeit der Regelung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Rahmen der pauschalen Bewertung der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz nach der sog. 1-%-Methode ist der private Nutzungsanteil nicht auf 50 % der tatsächlich entstandenen Kosten zu begrenzen.

2. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG nicht seinen ihm im Steuerrecht für Typisierungen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum überschritten.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 4 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.05.2018; Aktenzeichen X R 28/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Veranlagungszeitraum 2009 (Streitjahr) die Ermittlung der Höhe der privaten Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs (Kfz).

Der Kläger betreibt eine Vermittlung von Immobilien und bezieht hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer; er ermittelt den Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). In seinem Anlageverzeichnis zum 31.12.2009 wies der Kläger ein von ihm auch privat genutztes Kfz vom Typ BMW … als Anlagevermögen aus. Der Kläger hatte das im Jahr 2004 erstmals zugelassene Kfz am 27.09.2006 gebraucht erworben. Der Listenpreis für ein Neufahrzeug gleicher Art und Ausstattung beläuft sich auf … EUR (einschließlich Umsatzsteuer). Der Kläger führte kein Fahrtenbuch im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG.

Die vom Kläger für das Streitjahr erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb beliefen sich auf … EUR. Den privaten Nutzungswert des Kfz setzte der Kläger mit … EUR oder rund 50 vom Hundert der von ihm ermittelten Gesamtkosten des Kfz im Streitjahr in Höhe von … EUR an.

Das Finanzamt setzte im Einkommensteuerbescheid vom 04.04.2011 den Nutzungswert des Kfz mit … EUR (1 vom Hundert von … EUR × 12 Monate) an und erhöhte den erklärten Gewinn um 2.181,41 EUR zuzüglich der Entnahme für die Erhöhung der Umsatzsteuer in Höhe von 262,77 EUR (1.383 × 19 vom Hundert = 262,77 EUR) um insgesamt 2.444,18 EUR auf … EUR. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen wird auf die im Klageverfahren eingereichten Berechnungen des Finanzamts (Blatt 25 der Verfahrensakten) und des Klägers verwiesen.

Den hiergegen mit Schreiben vom 04.05.2011 eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 21.07.2011 zurück.

Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage wird vorgetragen, der Ansatz einer mehr als 50 %-igen PKW-Privatnutzung sei eine mit der Logik nicht zu vereinbarende Rechtsanwendung, wenn unstreitig feststehe, dass das Auto zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werde. Im vorliegenden Fall ergebe sich in etwa ein Privatanteil von 70 %. Die Finanzverwaltung habe einen derartigen Unfug schon zu Beginn der 1-%-Regelung vertreten, als in Fällen von Gebrauchtfahrzeugen, die bereits abgeschrieben waren und deshalb nur noch geringe laufende Kosten verursacht hatten, die 1-%-Regelung dazu führen sollte, dass ein höherer Privatanteil angesetzt wird, als überhaupt Kraftfahrzeugkosten entstanden seien. Diesen Unfug habe die Verwaltung durch die Deckelungsregelung per Erlass beseitigt, um ihn nun – in veränderter Form – erneut zu vertreten.

Der Hinweis, der Steuerpflichtige könne ja ein Fahrtenbuch führen, beseitige die zwingende Unlogik nicht. Wenn feststehe und unstreitig sei, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werde, sei dies die zwingende logische Untergrenze für den Betriebsausgabenabzug. Wer dagegen verstoße, handle bewusst unlogisch und wende Recht vorsätzlich falsch an. Damit sei hinreichend dargelegt, dass der Betriebsausgabenabzug mit mindestens 50 % erfolgen müsse. Diese Deckelung sei sachgerecht und entspreche der Logik. Recht, dass der Logik widerspreche, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Im vorliegenden Fall sei der Widerspruch durch verfassungskonforme Auslegung zu beseitigen, da die 1-%-Regelung nicht generell verfassungswidrig sei, sondern erst durch die fehlerhafte und unlogische Anwendung im Detail bzw. durch die gedankenlose Anwendung von Erlassen verfassungswidrig werde.

Da sich die Finanzverwaltung an den fehlerhaften Erlass des Bundesministeriums der Finanzen gebunden fühle, werde angeregt, den Bundesminister der Finanzen am Verfahren zu beteiligen. Streitig sei allein, dass der unstreitig zu mehr als 50 % betrieblich genutzte Pkw maximal zu 50 % privat genutzt worden sein könne. Nur diese Minimalanforderung werde geltend gemacht.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 04.04.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 21.07.2011 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb um 2.444 EUR vermindert werden,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist da...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Entkräftung des Anscheinsbeweises für eine Privatnutzung eines Geschäftswagens
Businessman driving car
Bild: mauritius images / Westend61 / Milton Brown

Bei privat nutzbaren Kfz ist von einer privaten Nutzung auszugehen. Dieser Anscheinsbeweis der Privatnutzung kann zwar entkräftet werden. Der BFH hat hierfür allerdings hohe Anforderungen aufgestellt.


Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


1 %‐Regelung: Keine Deckelung der Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamt­aufwendungen
1 %‐Regelung: Keine Deckelung der Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamt­aufwendungen

  Leitsatz Auch wenn die Anwendung der 1 %‐Regelung seit 2006 voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die nach der 1 %‐Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren