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FG München Urteil vom 09.11.2006 - 14 K 4206/04 (veröffentlicht am 25.11.2007)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Betriebsübernehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Erwerber haftet bei der Übertragung eines lebenden Unternehmens, das ohne nennenswerte Aufwendungen forgeführt werden kann.

 

Normenkette

AO § 191 Abs. 1, § 75

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.01.2011; Aktenzeichen XI R 11/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger für rückständige Steuerschulden der JR GmbH i. L. haftet.

Die JR-GmbH vertrieb und produzierte Back- und Konditoreiwaren in S. Geschäftsführer war seit 1987 J. R. Die Produktion wurde 1995 in eine neu errichtete Halle nach K verlegt. Die Waren wurden im Hauptgeschäft in S und über Verkaufsstellen in S-L (einem Pavillon), B, M und K vertrieben, die nicht im Eigentum der JR-GmbH standen. Das Gebäude in S und der Pavillon befanden sich im Eigentum des J.R., der letzteren mit notariellem Vertrag vom 11. September 1998 verkaufte.

Im Jahr 1997 gründete die JR-GmbH zusammen mit der H-GmbH die R-Backwaren GmbH, an die der Produktionsbetrieb in K ab 1. Dezember 1997 vermietet wurde. Das Hauptgeschäft der JR-GmbH in S und die Verkaufsstellen in S-L (Pavillon), M und K wurden von der H-GmbH übernommen. Die Verkaufsstellen in B wurden verkauft. Die JR-GmbH musste ihre Zahlungen am 7. Oktober 1998 einstellen und stellte Konkursantrag.

Seit Oktober 1998 bestand demzufolge die Tätigkeit der JR-GmbH ausschließlich in der Vermietung ihres Produktionsbetriebes in Kirchdorf an die R-Backwaren GmbH und der Vermietung ihrer Ladeneinrichtungen in S, S-L (Pavillon), M und K an die H-GmbH.

Mit Beschluss des Amtsgerichts L vom 8. Januar 1999 wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der JR-GmbH mangels Masse abgewiesen.

Mit notariellem Vertrag vom 25. Fe...

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