Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungswilligkeit - Schulanmeldung
Leitsatz (redaktionell)
1. Dass ein Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, schließt eine erneute Ausbildung nicht aus.
2. Ausbildungswilligkeit ist eine innere Tatsache, die sich an objektiven Umständen manifestieren muss. Hat ein voll berufstätiges Kind die Absicht, eine Berufsausbildung (wieder) aufzunehmen, entsteht nicht gleichzeitig von diesem Zeitpunkt an Ausbildungswilligkeit. Bewerbung und auch eine eventuelle Zusage bei der Berufsaufbauschule können sich stets nur auf den Beginn des Schuljahres beziehen.
3. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG ist für die grundsätzliche Berücksichtigung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs erforderlich, dass die Berufsausbildung "mangels Ausbildungsplatz" nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Das heißt, dass die Verzögerung der Ausbildung auf dem fehlenden Ausbildungsplatz und nicht auf schulorganisatorischen Gründen beruhen muss.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c
Nachgehend
Gründe
I.
Der Sohn (geboren) war bei der KG Baustoffgroßhandel, vom 1. September 1992 bis 31. Juli 1995 zur Ausbildung zum Kaufmann für Groß- und Außenhandel und anschließend bis zum 31. Mai 1998, unterbrochen von der Zivildienstzeit vom 1. Februar 1996 bis 31. März 1997, als Kaufmann angestellt. Von Juni 1998 bis 14. September 1998 war der Sohn des Klägers (Kl) arbeitslos. Ab 15. September 1998 besuchte er die Staatliche Berufsfachschule für Maschinenbau mit Berufsaufbauschule Landshut. Die Anmeldung erfolgte am 13. Januar 1998, die Aufnahme zu Beginn des Schuljahres 1998/99. In 1998 erzielte der Sohn folgende Einkünfte und Bezüge:
1 - 4/98 |
nichtselbständige Tätigkeit 4 Monate × 2.752,00 DM |
10.008,00... |