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FG München Urteil vom 07.10.1998 - 9 K 1308/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnungsbescheid (Rückforderungsbescheid)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.06.2000; Aktenzeichen VII R 104/98)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung von an den Kläger (Kl) als Zessionar ausbezahlten Steuererstattungen (Einkommensteuer –ESt– 1992, Solidaritätszuschlag –SolZ– zur ESt 1992, ESt 1993), soweit sich diese aus Verlustrückträgen aus 1994 ergeben haben.

Auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck wurde dem Beklagten (Zentralfinanzamt –ZFA–) am 12. September 1994 die Abtretung von Einkommensteueransprüchen aus den Veranlagungen für die Kalenderjahre 1992, 1993 und 1994 des … wegen voraussichtlich bestehender Ansprüche in Höhe von ca. 100.000 DM an den Kl angezeigt. Am 17. Januar 1995 ging beim ZFA eine weitere Abtretungsanzeige über die Abtretung eines Erstattungsanspruchs aus der Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1994 ein.

Am 19. Juli 1995 ging die ESt-Erklärung des Zedenten … für das Kalenderjahr 1994 beim Finanzamt … ein. Mit ESt-Bescheid für 1994 vom 8. Januar 1996 ergab sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 134,043 DM. Der aufgrund des Verlustrücktrages aus 1994 ergangene ESt-Änderungsbescheid für 1992 vom 26. Juni 1996 führte u. a. zu Erstattungen aus Einkommensteuer 1992 in Höhe von 51.755 DM und Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.940,82 DM, die dem Kl am 10. Juli 1996 ausgezahlt wurden.

Wegen Erhöhung des Verlustrücktrages aus 1994 erging am 19. September 1996 ein weiterer Einkommensteueränderungsbescheid für 1992, aus dem sich weitere Guthaben für Einkommensteuer 1992 in Höhe von 477,00 DM und Solidaritätszuschlag in Höhe von 17,88 DM ergaben, die am 1. ...

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