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FG München Urteil vom 07.05.2018 - 7 K 257/17 (veröffentlicht am 25.10.2018)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskosten von Eltern für Umgangsrechtsstreit betreffend das gemeinsame minderjährige Kind als außergewöhnliche Belastung unter Geltung von § 33 Abs. Abs. 2 S. 4 EStG i. d. F. d. AmtshilfeRLUmsG ab dem VZ 2013

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 (BGBl 2013 I S. 1809) regelt ein grundsätzliches Abzugsverbot für alle Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits, selbst wenn diese Aufwendungen als zwangsläufig i. S. d. § 33 Abs. 1, 2 EStG anzusehen wären. Dabei zählen zu den Prozesskosten alle mit einem Rechtsstreit zusammenhängenden Kosten, wie z. B. auch Fahrtkosten zum Gericht oder Anwalt.

2. Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen von Eltern für einen Umgangsrechtsstreit betreffend minderjährige Kinder als außergewöhnliche Belastungen richtet sich ab dem Veranlagungszeitraum 2013 allein nach dem mit Wirkung ab 2013 neu eingefügten und als Sonderregelung (lex specialis) für Prozesskosten zu qualifizierenden § 33 Abs. 2 S. 4 EStG.

3. Der Begriff „Existenzgrundlage” in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG erfasst nicht allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. Vielmehr kann dieser Begriff ebenso wie die Formulierung „lebensnotwendige Bedürfnisse” in den Fällen, in denen der Kernbereich des menschlichen Lebens betroffen ist, auch die Gefahr des Verlustes psychischer oder ideeller Bedürfnisse erfassen (entgegen BFH, Urteil v. 18.5.2017, VI R 9/16; Anschluss an FG Düsseldorf, Urteil v. 13.3.2018, 13 K 3024/17). Demzufolge ist es verfassungsrechtlich geboten, Prozesskosten auch dann, wenn sie – unabhängig von der Betroffenheit der materiellen Existenzgrundlage – durch den grundgesetzlich geschützten Kernbereich des menschlichen Lebens veranlasst sind und zwangsläufig erwachsen, zum Abzug ...

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