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FG München Urteil vom 06.09.2006 - 1 K 55/06 (veröffentlicht am 25.11.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerhinterziehung und Berichtigungserklärung gegenüber unzuständigem Finanzamt

 

Leitsatz (redaktionell)

Erlangt das Finanzamt erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist von der zu Arbeitslohn führenden Ausübung von Aktienoptionen Kenntnis, weil der Arbeitnehmer –der zunächst einem Tatbestandsirrtum unterlag– nachdem er von der steuerlichen Relevanz der Optionsausübung erfährt, keine Berichtigungsanzeige i.S. des § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 innerhalb der regulären Festsetzungsfrist an das zuständige Finanzamt sendet, liegt eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 vor (hier: Abgabe einer Nacherklärung des Arbeitslohns durch den Arbeitgeber auch im Namen des Arbeitnehmers beim Betriebsstätten-Finanzamt innerhalb der Festsetzungsfrist; Eingang der Kontrollmitteilung beim zuständigen Finanzamt jedoch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist).

 

Normenkette

AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 2, § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 169 Abs. 2 S. 2; EStG § 8 Abs. 2, §§ 42d, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.02.2008; Aktenzeichen VI R 62/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Steuerbescheide nachträglich geändert werden durften.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war in den Streitjahren 1994 und 1995 bei der Fa. A-GmbH, Deutschland (im Folgenden: A-GmbH), als Vertriebsingenieur angestellt und bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die A-GmbH ist eine Vertriebsgesellschaft für Produkte ihrer Muttergesellschaft, der Fa. A-Inc. …, Kalifornien, USA (im Folgenden A-Inc.). Ende 1995 schied der Kläger aus der Firma aus.

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1...

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