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FG München Urteil vom 05.12.2019 - 10 K 2705/18 (veröffentlicht am 10.02.2020)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifermäßigung für Auszahlung eines Versorgungsguthabens aus betrieblicher Altersversorgung (Direktzusage). Grundsatz der Einheitlichkeit einer Entschädigung. teilweise Entgeltumwandlung eines Abfindungsanspruchs. Teilkapitalauszahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Wege einer Direktzusage Versorgungsleistungen zugesagt, führen diese im Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Altersvorsorgeleistungen im engeren Sinne oder um Leistungen zur Absicherung von Zusatzrisiken (Invaliditätsrisiko, Todesfallrisiko) handelt.

2. Eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit liegt bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vor, wenn sie auf einem Arbeitsverhältnis beruht, für mehrere Jahre erbracht wird und aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgt.

3. Eine teilweise Umwandlung eines Entschädigungsanspruchs wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes zugunsten der betrieblichen Altersversorgung stellt keine die Anwendung des § 34 EStG ausschließende Teilauszahlung einer einheitlichen Entschädigung dar.

4. Die Auszahlung nur eines Versorgungsguthabens bei einer aus zwei Versorgungskonten bestehenden betrieblichen Altersversorgung steht der Anwendung der Tarifermäßigung nicht entgegen.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1, 2 Nrn. 2, 4, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.04.2021; Aktenzeichen IX R 3/20)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2015 vom 22. Juni 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. September 2018 wird die Einkommensteuer 2015 unter Berücksichtigung einer tariflichen Ermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 EStG für einen Betrag von 144.475,20 EUR hinsichtlich der Einkünfte aus n...

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