Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschaffungskosten von Renten- und Kapitallebensversicherungen. Einkommensteuer 1997
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden im Zusammenhang mit der Vermittlung einer sog. Sicherheits-Kompakt-Rente unüblich hohe Kreditvermittlungs- und Abwicklungsgebühren bezahlt, ist zunächst der vollständige Inhalt der Provisionsvereinbarung zwischen dem Steuerpflichtigen und seinen Vertragspartnern zu ermitteln und zu prüfen, ob sich aus ihm Faktoren für die Ermittlung der Darlehensgebühr ergeben. Ferner ist zu ermitteln, ob bezüglich der Provisionen Vereinbarungen zwischen den Provisionsempfängern einerseits und den Versicherungen oder der kreditierenden Bank andererseits bestanden (Anschluss an BFH-Urteil vom 30.10.2001 VIII R 29/00, BFH/NV 2002, 268).
2. Führen die Ermittlungen nicht zu einer eindeutigen Aufteilung der Gebühren in Werbungskosten und Anschaffungskosten der Versicherungen, muss geschätzt werden. Hier Schätzung der Werbungskosten (Kreditvermittlungsgebühren) in Anlehnung an die bei Baufinanzierungen üblichen Gebühren mit 2 % der Kreditsumme.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 22 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 6
Nachgehend
Tenor
1. Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1997 vom 3.3.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.3.2000 wird dem Beklagten aufgegeben, die Einkommensteuer nach Maßgabe der Urteilsbegründung neu zu errechnen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/4, der Beklagte zu 3/4.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden,...