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FG München Urteil vom 05.06.1996 - 1 K 2516/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989 Zinsen zur Einkommensteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.01.1998; Aktenzeichen VIII R 47/96)

 

Tenor

1. Die Klage gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1989 vom 10.12.1992 wird abgewiesen.

2. Der geänderte Zinsbescheid vom 10.12.1992 wird aufgehoben.

3. Die Kosten des Verfahrens werden zu 94/100 dem Kläger, zu 6/100 dem Beklagten auferlegt.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Auswirkung der nachträglichen Erhöhung eines Veräußerungspreises in zeitlicher Hinsicht und der Ansatz entsprechender Zinsen nach § 233 a Abgabenordnung (AO).

Der Kläger hatte mit notariellem Kaufvertrag vom 29.12.1989 zusammen mit anderen Gesellschaftern seinen im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Gesellschaftsanteil an der S. in M. mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31.12.1988 24.00 Uhr/01.01.1989 0.00 Uhr an die Firma R. in E. veräußert. Als Kaufpreis für seinen Nominalanteil von 144.000 DM wurde zunächst ein Betrag von 3.222.000 DM festgesetzt. Außerdem wurde vereinbart, daß den Veräußerern, soweit die Jahresüberschüsse für die Jahre 1989 bis 1991 insgesamt 3 Mio. DM übersteigen, ein Zusatzkaufpreis in Höhe des Fünffachen eines Drittels des übersteigenden Betrages zusteht. Dieser eventuell zu entrichtende Zusatzkaufpreis sollte fällig und zahlbar innerhalb von vier Wochen nach Feststellung des testierten Jahresabschlusses für das Jahr 1991 sein. Umgekehrt war bei einem geringeren Jahresüberschuß für 1989 eine nachträgliche Kaufpreisminderung vorgesehen. Auf den Inhalt des Vertrages in den Finanzamtsakten wird Bezug genommen.

Nach Feststellung des Jahresabschlusses 1991 zahlte der Käufer aufgrund dieser Vereinbarung an den Kläger im Oktober 1992 einen zusätzlichen Kaufpreisanteil von 2.134.963,63 DM. ...

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