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FG München Urteil vom 04.12.2009 - 1 K 2871/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Günstigerprüfung beim Kindergeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Trotz tatsächlicher Nichtzahlung des Kindergelds ist seit 2004 kein Freibetrag zu gewähren, sofern der Anspruch auf Kindergeld günstiger als der Freibetrag ist.

 

Normenkette

EStG § 31

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.07.2011; Aktenzeichen III B 7/10)

BFH (Beschluss vom 08.07.2011; Aktenzeichen III B 7/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob ein Kinderfreibetrag zu gewähren ist.

Die Kläger werden vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2004 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.

In ihrer ESt-Erklärung für das Streitjahr gaben die Kläger auf der Anlage Kind an, keinen Anspruch auf Kindergeld zu haben. Das FA folgte dem nicht und ging von einem Anspruch auf Kindergeld aus. Da die Günstigerprüfung nach § 31 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zu dem Ergebnis führte, dass der Anspruch auf Kindergeld günstiger war, als die Gewährung eines Kinderfreibetrages, setzte das FA keinen Freibetrag an, rechnete aber andererseits auch nicht den Kindergeldanspruch der tariflichen ESt hinzu (ESt-Bescheid vom 5. April 2006 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung).

Den Antrag der Kläger auf Änderung des ESt-Bescheids für das Streitjahr lehnte das FA mit Bescheid vom 10. Oktober 2006 ab, ebenso den hierauf gerichteten Einspruch der Kläger mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 10. Juli 2007.

Mit Ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehr auf Gewährung des Kinderfreibetrages weiter. Andere Punkte sind zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig.

Die Kläger tragen vor, es sei tatsächliche keine Kindergeldzahlung erfolgt. Daher sei der Kinderfreibetrag zu gewähren, ohne dass das – nicht gezahlte – Kindergeld der tariflichen...

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