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FG München Urteil vom 04.07.2016 - 7 K 128/16 (veröffentlicht am 25.03.2017)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch für Kinder, die in Polen im Haushalt ihrer Mutter leben

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Kläger hat für die Zeiträume ab Mai 2010 keinen Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder. Der in Deutschland wohnhafte Kläger erfüllt zwar die in § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, § 32 Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für seine drei Kinder. Der Wohnsitz der Kinder in Polen ist hierfür unschädlich (vgl. § 63 Abs. 1 S. 3 EStG).Der Anspruch steht jedoch gem. § 64 Abs. 2 S. 1 EStG vorrangig der Kindsmutter zu. Nach dieser Vorschrift wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Unstreitig leben die Kinder nicht im Haushalt des Klägers, sondern im Haushalt der Kindsmutter.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger ab Mai 2010 Anspruch auf Differenzkindergeld für seine drei in Polen lebenden Kinder hat. Der aus Polen stammende Kläger ist als selbständiger Handwerker in Deutschland tätig. Die Mutter seiner Kinder, mit der er nicht verheiratet ist, lebt mit den Kindern in Polen. Bis einschließlich April 2010 erhielt der Kläger laufend deutsches (Differenz-)Kindergeld (vgl. Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2012 betreffend die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum März 2006 bis Dezember 2009).

Den erneuten Antrag des Klägers vom 30. Juli 2012 auf volles Kindergeld für die Zeit ab Mai 2010 lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 30. Juli 2012 ab. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2014 als unbegründet zurüc...

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