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FG München Urteil vom 04.04.2001 - 1 K 4220/99 (veröffentlicht am 10.05.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a EStG ab 1993, wenn nur Zukunftssicherungsleistungen für Arbeitslosigkeit erbracht werden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Kürzung des Vorwegabzugsbetrages um 16 v.H. des Arbeitslohnes ist seit der Änderung des § 10 Abs. 3 EStG durch das StMBG unabhängig davon vorzunehmen, ob der Arbeitgeber Beiträge innerhalb einer Gruppe der Zukunftssicherungsleistungen in vollem Umfang oder nur teilweise übernimmt und ob Pflichtbeiträge nur in einer einzelnen Gruppe entrichtet werden.

2. Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob die typisierende Vereinfachungsregelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a EStG noch dem Grundgedanken der Kürzungsvorschrift entspricht, eine Gleichstellung mit selbständig Tätigen zu erreichen, wenn der Arbeitgeber als Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG lediglich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführt.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 3 S. 2 Buchst. a, § 3 Nr. 62; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.03.2003; Aktenzeichen XI R 31/01)

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob im Rahmen des Sonderausgabenabzugs von Vorsorgeaufwendungen der Vorwegabzug ungekürzt in Ansatz zu bringen ist.

Die Kläger (Kl) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl erzielte in den Streitjahren u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zu diesen gehörten Versorgungsbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis bei der Bundeswehr. Außerdem bezog er ein Gehalt von der Fa. … GmbH (im Folgenden Arbeitgeberin), bei der er als Pilot beschäftigt ist. Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses wurden keine Renten- und Krankenversicherungsbeiträge entrichtet. Unstreitig wurden von der Arbeitgeberin aber Beiträge zur Arbei...

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